„Wir gehen von einem Zusammenhang der beiden Fälle aus“, sagt Tierheimleiterin Heike Brakemeier, „und haben Anzeige erstattet.“ Die Polizei bestätigt den Eingang einer Strafanzeige und hat die Ermittlungen wegen möglicher tierschutzrechtlicher Verstöße aufgenommen. Brakemeier zufolge sind zahlreiche Hinweise zu den Tieren eingegangen, die den Aussagen nach in einer verdreckten Garage gehalten worden waren. Das Peiner Veterinäramt wolle nun einen DNA-Test veranlassen, um zu beweisen, dass die insgesamt acht Hundewelpen miteinander verwandt sind. Die gute Nachricht: Die Tiere sind alle wohlauf und erfolgreich vermittelt.
Das geschah im Mai: Ein junger Mann hatte drei junge Hunde, vermutlich Staffordshire Bullterrier in einer Transportbox im Tierheim vorbeigebracht. „Er sagte, dass er Bauunternehmer sei und einen Kunden besucht hatte“, berichtete Jennifer Semmler, stellvertretende Tierheimleiterin. „Dort habe er die Tiere gefunden und sie angeblich aus schlechter Haltung befreit.“ Als sie nach der Adresse und dem Namen des angeblichen Halters fragte, konnte der Mann keine Angaben dazu machen“, schilderte Semmler. Dann habe eine Kollegin angeboten, mit ihm dorthin zu fahren. Daraufhin habe er fluchtartig das Büro verlassen und gesagt: „Dann gebe ich die halt in Hannover ab.“ Zum Glück sei die Eingangstür des Peiner Tierheims verschlossen gewesen und er ließ die Transportbox letztendlich stehen. Er sei dann in einem Auto mit Nienburger Kennzeichen davongefahren. Etwa zehn Tage zuvor stand der Pappkarton mit fünf Welpen vor der Tür.
Zum Hintergrund: Wer Tiere aussetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und fällt damit in die Zuständigkeit der Kommunen. Es können Geldstrafen zwischen 5.000 und 25.000 Euro verhängt werden. Werden Tiere angebunden, ihnen Futter vorenthalten oder sie nicht artgerecht gehalten, ist der Straftatbestand der Tierquälerei erfüllt und die Sache geht vor Gericht. Geahndet werden können solche Fälle nach Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes mit Geld- oder Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren.
Strafbar sind demnach auch die ungerechtfertigte Tiertötung sowie die rohe und quälerische Misshandlung von Tieren. „Geahndet wird die vorsätzlich begangene Tierquälerei. Ein bloßer Versuch der Tat sowie eine fahrlässige Tat sind nicht strafbar“, heißt es dazu auf der Homepage des Tierschutzbundes. Als Nebenfolge kann das Tier sowohl im Straf- als auch im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingezogen werden. Das ist in Paragraf 19 des Tierschutzgesetzes geregelt. Zudem kann nach Paragraf 20 auch ein befristetes oder dauerhaftes Tierhalteverbot gegen den Besitzer ausgesprochen werden.