Zwei zusätzliche Stellen sollen für den Fachdienst Bau- und Raumordnung geschaffen werden, denn ein einzelnes Verfahren gegen Schottergärten erfordere neben personellen Ressourcen auch viel Zeit, heißt es in der Beschlussvorlage. Dauer und Umfang solcher Verfahren würden oft „erheblich unterschätzt“. Das erstellte Konzept besage, dass eine Verfolgung von Schottergärten nur dann intensiviert werden kann, wenn der Fachdienst über zwei zusätzliche Vollzeitstellen verfügt.
Die Mitarbeitenden sollen sich explizit mit dem Thema Schottergärten-Verfolgung im Kreisgebiet befassen. Dazu gehören zum Beispiel auch Ortstermine, eine Festlegung der zu prüfenden Gebiete und das Abarbeiten von Hinweisen. Laut Kalkulation entstehen der Kreisverwaltung durch die zusätzlichen Stellen jährliche Personalkosten in Höhe von circa 144.800 Euro. Allerdings handle es sich hierbei um erste Schätzwerte, erklärt Katja Schröder, stellvertretende Sprecherin der Kreisverwaltung.
In der Begründung heißt es weiter, dass eine Reduktion ökologisch negativ bewerteter Schottergärten sich positiv auf den Klima- und Naturschutz auswirke. Denn insbesondere die heimischen Tierarten könnten die Schotterflächen nicht ausreichend nutzen, da diese weder Nahrung noch Unterschlupf böten. Darüber hinaus werde durch das Vlies oder die Folien in Schottergärten das Versickern von Regenwasser reduziert oder sogar ganz verhindert. Groß angelegte Schotterflächen würden im Sommer Wärme speichern und es gebe keine Abkühlung, die durch das Verdunsten von Wasser über Pflanzenblätter entsteht. Daher gebe es nur einen Weg: Die Anzahl von Schottergärten soll deutlich reduziert werden.
Das Verbot für Schottergärten gelte nicht nur im Peiner Land, sondern in ganz Niedersachsen, so Schröder. Allerdings bezieht sich das nicht auf sämtliche Schotterflächen: Die Niedersächsische Bauordnung sieht vor, dass nicht überbaute Flächen der Grundstücke Grünflächen sein müssen, sofern diese nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
Wird der Bauaufsicht im Kreis Peine bekannt, dass in Sachen Schottergärten ein Verstoß vorliegt, erfolge in jedem Einzelfall ein Einschreiten nach vorheriger Abwägung und im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, erläutert Schröder. Schreitet der Landkreis ein, werde der Verursacher durch die Bauaufsichtsbehörde zu einem Ortstermin geladen, die örtliche Situation werde begutachtet und geprüft. Kommt die Bauaufsicht zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht vorliegt, erhalte der Eigentümer ein Anhörungsschreiben mit Darstellung der Sachlage. In dem Schreiben werde bereits angedroht, dass ein Rückbau der versiegelten Fläche angeordnet werden kann. Gleichzeitig werde dem Eigentümer die Möglichkeit gegeben, den Garten innerhalb eines bestimmten Zeitraums selbst zurückzubauen. Ein Bußgeld werde aber nicht sofort verhängt. „Sollte sich der Verursacher während des Anhörungsverfahrens nicht äußern beziehungsweise nicht gewillt sein, seine versiegelte Fläche zurückzubauen, geht seitens der Verwaltung eine Verfügung raus“, erklärt Schröder. In dieser werde der Rückbau innerhalb einer bestimmten Frist angeordnet und gleichzeitig bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld angedroht. Dieses könne sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch erhöhen, sollte der Verursacher weiterhin nicht gewillt sein, der Anordnung Folge zu leisten.
Zum Hintergrund: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat zu Anfang des Jahres entschieden, dass Baubehörden in Niedersachsen Schottergärten verbieten dürfen. Bei einem Verstoß drohen Grundstücksbesitzern Bußgelder in Höhe bis zu 50.000 Euro. Allerdings reduziere sich der Höchstsatz in der Regel wegen Fahrlässigkeit, wie Fabian Laaß, Sprecher der Kreisverwaltung, kurz nach dem Gerichtsurteil erklärte. In solchen Fällen liege die maximale Summe bei 25.000 Euro, zudem seien die Größe der Schotterfläche sowie gegebenenfalls die Kosten, die durch einen Rückbau entstehen würden, zu berücksichtigen.