Jetzt sollte erneut die Hauptverhandlung gegen einen 75-jährigen Mann aus Remagen (Rheinland-Pfalz) stattfinden. Doch der Angeklagte erschien nicht zum Prozess. Nach Auskunft seines Pflichtverteidigers wurde er zwischenzeitlich mit der Pflegestufe 2 in einem Heim in Remagen untergebracht und eine gesetzliche Vertreterin für ihn eingesetzt. Die Vertreterin hatte dem Gericht mitgeteilt, dass der Angeklagte aktuell krankheitsbedingt nicht reisefähig sei. Um welche Krankheit es sich handelt, war Richter und Verteidiger nicht bekannt. „Ein ärztliches Attest dafür liegt dem Gericht bisher noch nicht vor“, machte der Vorsitzende Richter deutlich. Bereits im Januar war der Angeklagte ebenfalls unentschuldigt nicht zum Prozess erschienen.
Der 75-Jährige hatte 2019 vor, ein altes verfallendes Hotel zu sanieren. Es sollte anschließend wieder als Hotel betrieben werden. Mit alten Fotos – aus besseren Zeiten des Hauses – hatte er einer Peinerin von dem schönen Objekt in Remagen und seinen Umbauplänen berichtet. Unter anderem hatte er ihr eine Hotelbeteiligung und eine entsprechende Arbeitsstelle im – nach erfolgtem Umbau – wiedereröffneten Hotel angeboten, wenn sie ihn bei der Finanzierung aktiv unterstützen würde.
Die Geschädigte war schnell vom Vorhaben überzeugt und willigte ein. Sie stellte dem Angeklagten für die auszuführenden Arbeiten sieben Teilbeträge von insgesamt rund 14.753 Euro als Privatdarlehen zur Verfügung. Da der 75-Jährige weder die Sanierung des Gebäudes vollzog, noch die geliehenen Beträge zurückgezahlt hatte, erstattete die Geschädigte eine Strafanzeige bei der Polizei. In seinem Plädoyer forderte der Staatsanwalt die Verhängung eines Strafbefehls gegen den Angeklagten. Als tat- und schuldangemessen beantragte er eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die 14.753 Euro sollen durch die Staatsanwaltschaft für die Geschädigte eingezogen werden. Für den 75-Jährigen soll die Bewährungshilfe bestellt werden.
Zusätzlich soll der Angeklagte 100 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe leisten. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen sowie jeden Wohnungswechsel sofort dem Gericht mitzuteilen. Der Vorsitzende Richter schloss sich dem Antrag des Staatsanwalts vollumfänglich an. Das Urteil wird dem Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreterin zugestellt.