„Bei dem Unfall bei Schmedenstedt verhielt es sich so, dass Anlieger von ihren Gärten aus das Geschehen mit Ferngläsern beobachtet haben. Sie haben die Rettungsarbeiten dadurch nicht behindert, deshalb haben sie sich nicht strafbar gemacht. Hier handelt sich um ein ethisch-moralisches Problem“, sagt Polizeisprecher Malte Jansen auf Nachfrage. Dennoch seien die eingesetzten Beamten dagegen eingeschritten. Leider sei auch immer wieder zu beobachten, dass bei Unfällen oder anderen Unglücken Vorbeikommende neugierig anhielten, um das Geschehen zu beobachten. „Wer auf so eine Situation zukommt und sieht, dass schon ausreichend Ersthelfer oder gar professionelle Kräfte vor Ort sind, sollte einfach weiterfahren“, macht er deutlich.
Anders sehe es aus, wenn der Unfall gerade erst passiert ist. „Dann macht man sich sogar strafbar, wenn man nicht anhält“, betont Jansen. Jeder sei per Gesetz verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten in Notsituationen zu helfen. „Erste Hilfe leisten kann auch bedeuten, die Unfallstelle abzusichern und einen Notruf abzusetzen“, erklärt der Polizeisprecher.
Gaffen kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gewertet und sanktioniert werden. Das reicht von einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro für „einfaches“ Gaffen. Wer Rettungskräfte behindert, muss zudem mit einem Punkt in Flensburg rechnen. Für unterlassene Hilfeleistung muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden. Dasselbe gilt für das Anfertigen von Fotos oder Filmen von einem Unfall oder Unfalltoten.