Laut der Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung, die vom 31. Dezember 2024 um Mitternacht, bis zum 1. Januar 2025 um Mitternacht gilt, darf Silvesterfeuerwerk nicht in der Fritz-Stegen-Allee zwischen der Wiesenstraße und der Straße „Am VfB-Platz“ abgebrannt werden. Das Verbot soll die Tiere im dortigen Tierheim vor dem Lärm und den Lichteffekten durch Feuerwerkskörper schützen.
Unabhängig davon ist das Abbrennen von Kleinfeuerwerk zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember jeden Jahres grundsätzlich gesetzlich verboten. Die Stadt Peine appelliert eindringlich, diese Verbote zu beachten und weist auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung hin. „Wer unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Regelungen zum Erwerb von Feuerwerkskörper diese zündet, hat auch in diesem Jahr die zwingend einzuhaltenden Bestimmungen aus den sprengstoffrechtlichen Vorschriften zu beachten“, heißt es von der Stadtverwaltung.
Wer Feuerwerk außerhalb dieses Zeitraum zünden will - etwa an Hochzeiten - benötigt eine besondere Feuerwerk Genehmigung. Personen, die gegen diese Regelung verstoßen und keine Feuerwerk-Genehmigung vorzeigen, müssen laut Sprengstoffgesetz mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro rechnen.
Verboten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen. Darunter fallen insbesondere auch Fachwerkhäuser, Stallungen, Schuppen sowie Gebäude mit Reet- und Strohdächern.
Wegen der möglichen Brandgefahren ist bei diesen Gebäuden bei handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsabstand von 40 Metern einzuhalten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen beträgt der Mindestabstand 100 Meter.
Zwar besitzen Fachwerkhäuser in Peine in der Regel keine Reet- oder Strohdächer, doch ist auch bei Fachwerkhäusern, die als Straßenzug Wand an Wand stehen, von einer erhöhten Brandgefahr auszugehen. So dürfen beispielsweise in den Straßenzügen Damm, Kniepenburg, Schlossstraße, Rosenthaler Straße, Marktplatz und Rosenhagen keine oder nur handgeworfene pyrotechnische Gegenstände mit entsprechendem Abstand gezündet werden.
Darüber hinaus bittet die Stadtverwaltung darum, auf landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit Viehhaltung sowie auf Hobbytierhalter besonders Rücksicht zu nehmen und in deren Umfeld auf Pyrotechnik zu verzichten. Andernfalls könnte sich unter Umständen im Freien gelagertes Futter, Einstreu sowie ähnliche Materialien durch Feuerwerkskörper entzünden.
Petra Neumann, Pressesprecherin der Stadt Peine, appelliert: „Bitte halten Sie beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern daher einen Abstand zu solchen Materialien von 40 Metern bei handgeworfenen sowie 100 Metern bei hochsteigenden pyrotechnischen Gegenständen ein.“ Gleiches gelte auch für das Verwenden von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Orten mit brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen, wie etwa Tankstellen und Flüssiggastanks. Dort dürfen Feuerwerkskörper nicht entzündet werden. Und auch diese Regeln sind zu beachten: Feuerwerkskörper dürfen nur von volljährigen Personen entzündet werden. Raketen und Böller müssen dabei eine aufgedruckte CE-Kennzeichnung und eine Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen benannten Stelle haben. Zudem müssen die Feuerwerkskörper eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache aufweisen. „Entzünden Sie bitte keine Feuerwerkskörper, die vorgenannte Merkmale nicht aufweisen. Brennen Sie beispielsweise insbesondere auch keine sogenannten ‚Polen-Böller‘ ab. Sie gefährden damit sich und Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger“, bitte Neumann abschließend.
Wer sich nicht an die Verbote hält, riskiert hohe Strafen. Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk ist demnach eine Straftat, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen drohen. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich. In Niedersachsen gilt das Sprengstoffgesetz des Bundes.