Anlass der Reform war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in 2018, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer auf Basis veralteter Einheitswerte verfassungswidrig ist.
Die Grundlage für die Ermittlung der künftigen Einheitswerte und daraus ableitend die neuen Grundsteuermessbeträge bilden die Steuererklärungen, die von den Eigentümern zum Stichtag 2022 beim Finanzamt abzugeben waren.
Nach den Vorgaben des Gesetzgebers ist durch die Städte und Gemeinden für die Grundsteuer B ein „aufkommensneutraler“ Hebesatz zu ermitteln. Diesen hat der Rat der Stadt Peine in seiner Sitzung vom 28. November zur Kenntnis genommen: 435 Prozent sollte er betragen.
Zudem wurden die Einwohnerinnen und Einwohner Peines befragt, ob sie die Abschaffung der Anliegerbeiträge befürworten. Dabei galt die Voraussetzung, dass der Hebesatz der Grundsteuer B um 20 Prozentpunkte angehoben werden müsste, um die anfallenden Kosten zu decken. Mit 69,61 Prozent sprachen sich die Peiner deutlich für die Abschaffung aus.
Diesem Meinungsbild schloss sich der Rat an. Infolge hat der Rat der Stadt die Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze zum 1. Januar 2025 beschlossen.
Die Hebesätze für die Realsteuern betragen für die
■ Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 720 v. H.
■ Grundstücke (Grundsteuer B) 455 v. H.
■ Gewerbesteuer 440 v. H.