Aufmerksam wurde die Polizei am 15. Juli 2023 auf den heute 24-Jährigen: An dem Tag ging ein Passant an der Wohnung des Peiners vorbei und nahm einen starken Geruch von Cannabis wahr. Daraufhin informierte der Passant die Polizei, die einen Blick in die Wohnung werfen wollte. Zunächst trafen die Beamten dort nur die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten an, der 24-Jährige kam etwas später hinzu. Mit einer Durchsuchung seiner Wohnung war er nicht einverstanden, weshalb sich die Polizei kurzerhand einen Durchsuchungsbeschluss von der Staatsanwaltschaft ausstellen ließ.
Somit konnten die Beamten die Wohnung kurz darauf durchsuchen und fanden deutlich mehr als 100 Gramm Cannabis - erlaubt sind maximal 60 Gramm -, geringe Mengen Amphetamine und MDMA, allgemein bekannt als Ecstasy. Außerdem befanden sich ein Schlagstock, eine Schreckschusspistole, Pfefferspray sowie ein Klapp- und ein Butterfly-Messer in der Wohnung. Der Erwerb und Besitz von Letzterem ist in Deutschland verboten. Für die Schreckschusspistole hingegen habe der Angeklagte den kleinen Waffenschein gehabt, erklärte der Verteidiger.
Das Cannabis habe sich an verschiedenen Stellen in der Wohnung befunden, schilderte ein als Zeuge geladener Polizist, der die Durchsuchung mit durchgeführt hat. Teils seien die Drogen ordentlich abgepackt und portioniert gewesen, teils hätten sie ohne erkennbares System herumgelegen. Auf alle Fälle sei es insgesamt „eine ganze Menge“ gewesen, sagte der Beamte.
Wobei jedoch ein beträchtlicher Teil laut Laboruntersuchung einen geringen Wirkstoffgehalt gehabt habe, erklärte eine als Zeugin geladene Ermittlerin. Das spreche für Eigenanbau, der nicht fürs Handeltreiben geeignet sei. Allerdings hätten die Beamten in der Wohnung des Angeklagten unter anderem Klemmleistenbeutel und eine Feinwaage gefunden, die vermuten ließen, dass der 24-Jährige eben doch mit Cannabis gehandelt haben könnte.
Sein Mandant habe damals „zu viele Drogen konsumiert“, sagte der Verteidiger. Damit habe der Angeklagte inzwischen aufgehört, sein Leben verlaufe heute in geordneten Bahnen. Handel mit Drogen habe er nicht getrieben, alles, was in der Wohnung gefunden wurde, habe nur dem Eigenbedarf gedient.
Das wollte der Staatsanwalt nicht so recht glauben. Denn einiges würde auf das Handeltreiben mit Drogen hindeuten - wobei dies offenbar nicht im großen Stil passiert sei. „Ich sage ja nicht, dass Ihr Mandant Pablo Escobar ist“, meinte der Staatsanwalt zum Verteidiger. Für ihn stehe der Anklagevorwurf fest, man müsse von einem minderschweren Fall ausgehen.
Dass ein beträchtlicher Teil der Drogen für den Eigenbedarf gewesen seien, sei hingegen glaubhaft. In seinem Plädoyer forderte der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für den Angeklagten, ausgesetzt zur Bewährung, und darüber hinaus noch eine Geldauflage in Höhe von 500 Euro.
Für ein mögliches Handeltreiben würden die Beweise fehlen, erklärte der Verteidiger. Auch ein Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und einem Dritten, in dem es vermeintlich um Drogenhandel ging und der den Ermittlern vorlag, sei kaum ein Beweis. Gleiches gelte für 35 Euro Bargeld, die während der Durchsuchung offen in der Wohnung des Peiners herumlagen. „Das ist ja eine sehr überschaubare Menge“, sagte der Verteidiger. Ob das Geld tatsächlich aus dem Handel mit Cannabis stammt, könne nicht nachgewiesen werden - und solch eine kleine Summe hätten wohl die meisten Menschen im Haus, wie auch der Staatsanwalt anmerkte.
Das sahen der Richter und die beiden Schöffen ähnlich: Verurteilt wurde der Angeklagte letztendlich wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln und des Butterfly-Messers. Zugute habe man dem 24-Jährigen gehalten, dass er sofort zugegeben habe, dass die Drogen und Waffen ihm gehören. Auf der anderen Seite steht jedoch eine Eintragung im Bundeszentralregister: 2024, also zwischen der Wohnungsdurchsuchung und der Gerichtsverhandlung, wurde der Peiner bei einer Veranstaltung mit Drogen in der Tasche von der Polizei erwischt.
Acht Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung, so lautete jetzt das Urteil. Darüber hinaus muss der 24-Jährige 500 Euro an eine gemeinnützige Jugendwerkstatt zahlen und die Kosten des Verfahrens tragen. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig. Bis es so weit ist, haben der Angeklagte und sein Verteidiger die Möglichkeit, in Revision zu gehen.