Neue Eigentümer sind deswegen aber nicht auf Gedeih und Verderb auch in Zukunft dem Tarif des Vorgängers ausgeliefert. Ihnen steht nach dem Kauf ein Sonderkündigungsrecht zu, entweder sofort oder zum Ende des Versicherungszeitraums - je nachdem, was der Vertrag vorsieht. Ein Blick ins Kleingedruckte oder eine Nachfrage beim jeweiligen Anbieter bringen Klarheit.
Im Erbfall gilt dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zufolge hingegen kein Sonderkündigungsrecht. Mit Annahme der Erbschaft treten Erben automatisch in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein - und können daher nur ordentlich zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. (DPA)