Grundstückseigentümer bekommen zwei Bescheide geschickt: Den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auf den 1. Januar 2022 gemeinsam mit dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025, der auch an die Kommunen weitergeleitet wird. Damit ist noch keine Zahlungsaufforderung verbunden. Erst im Jahr 2025 erhalten die Grundstückseigentümer dann von ihrer Kommune den neuen Grundsteuerbescheid über die dann zu zahlende Grundsteuer.
Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, wird in jeder Gemeinde durch den Beschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt. Die bisherigen Hebesätze gelten nur noch bis zum Jahr 2024 und dürfen danach nicht mehr angewendet werden. Die Gemeinden müssen neu rechnen und dabei auch einen aufkommensneutralen Hebesatz, also einen Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe, veröffentlichen. Die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer steht daher frühestens im Jahr 2024 fest.
Wie geht es für diejenigen weiter, die ihre Erklärung bislang noch nicht übermittelt haben? Das Finanzamt nimmt weiterhin Erklärungen entgegen. Für noch ausstehende Erklärungen wird einmalig schriftlich an die Abgabe erinnert. Nach dieser Erinnerung stehen Verspätungszuschläge als Möglichkeiten im Raum.
Mehr Informationen gibt es unter https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer.