Aus gutem Grund, wie in der Verhandlung deutlich wurde. Der vorsitzende Richter lenkte die Aufmerksamkeit auf ein dem Gericht vorliegendes Gutachten, wonach an den Unfallfahrzeugen „das Schadensbild nicht zum Schadensereignis“ passe, dieses „andersherum“ geschehen sein müsse und der Unfall „nicht auf die Trunkenheit der Angeklagten zurückzuführen ist“. Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigerin verzichteten sodann darauf, die vorgeladenen Polizeibeamten sowie die Insassen des gegnerischen Fahrzeugs vor Gericht noch einmal aussagen zu lassen. „Das wäre nur noch schmückendes Beiwerk“, erklärte der Richter.
Nachdem damit der Vorwurf der Körperverletzung vom Tisch war, offenbarte ein Blick ins Register der Angeklagten allerdings eine einschlägige Vorstrafe: Im April 2022 hatte die Polizei die junge Frau erwischt, als sie unter Alkoholeinfluss E-Scooter gefahren war. Die Anwältin beeilte sich, zu erklären, ihre Mandantin habe „Maßnahmen ergriffen“, sie erbringe seit Weihnachten und noch bis Juni amtliche Abstinenznachweise. Die Anklagevertreterin plädierte im Anschluss für eine Geldstrafe in Höhe von 2000 Euro wegen vorsätzlicher Trunkenheit – mit Blick auf die Vorstrafe, die „keine Reflexion“ bei der 23-Jährigen erkennen ließe sowie einem erheblich über dem Grenzwert liegenden Blutalkoholgehalt zur Tatzeit. Ferner beantragt wurde ein weiterer Entzug der seit dem in Rede stehenden Vorfall bereits eingezogenen Fahrerlaubnis um vier Monate.Die Verteidigung war der Ansicht, dass es sich um eine „fahrlässige Trunkenheit“ gehandelt habe, und schlug 1500 Euro Strafe vor. Der Richter stimmte zu, was die Fahrlässigkeit betraf, da „das Trink-Ende viele Stunden vorher“ erfolgt sei und im Polizeiprotokoll von einem „nicht merkbaren“ Einfluss des Alkohols bei der Frau die Rede gewesen war, also auch die Angeklagte durchaus gemeint haben könnte, sie sei fahrtüchtig. Trotzdem muss sie jetzt wegen Straßenverkehrsgefährdung 2000 Euro an die Landeskasse zahlen und noch vier Monate ohne Führerschein auskommen.