Pollen, Blüten und Saharastaub sorgen im Frühjahr schnell für dreckige Autos. Damit der Lack wieder glänzt, steht dann eine Wäsche an. Dafür stellt sich die Frage: zu Hause oder in der Waschstraße? Ob eine Autowäsche in der eigenen Einfahrt erlaubt ist und worauf es bei der Haftung in der Waschanlage ankommt, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Ab dem Frühjahr sammeln sich schnell Pollen, Blütenstaub, Insektenreste oder Vogelkot auf dem Auto. In der Sonne trocknet der Dreck fest und kann auf Dauer den Lack angreifen. Daher ist eine regelmäßige Autowäsche wichtig. Warum also nicht bei gutem Wetter einfach in der eigenen Einfahrt oder auf der Straße selbst zu Eimer und Lappen greifen? „Das ist vielerorts nicht gestattet“, warnt Sabine Brandl. „Denn bei der Autowäsche können umweltbelastende Stoffe wie Bremsstaub, Ölrückstände, Benzinreste sowie Reinigungsmittel ins Grundwasser gelangen. In den meisten Gemeinden ist es daher verboten, das Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück zu waschen.“ Dies gilt auch auf öffentlichen Straßen, denn die Entwässerungskanäle leiten nur Regenwasser ab und führen meist nicht in die Kläranlage, sondern zum nächsten Gewässer. Erlaubt ist hingegen meistens, die Scheiben zu reinigen, Politur aufzutragen, den Innenraum zu saugen oder andere kleine Säuberungsaktionen durchzuführen. „Autofahrer sollten sich daher vorab bei ihrer Gemeinde über die geltenden Regelungen informieren“, so Brandl.Gilt am Wohnort ein Waschverbot, bleibt Autobesitzern nur die Waschanlage oder eine SB-Waschbox, um ihren Wagen zu säubern. Viele schätzen vor allem den Komfort der automatischen Wäsche in einer Anlage. Doch ist das Fahrzeug anschließend nicht nur blitzeblank, sondern auch beschädigt, ist das ärgerlich. „Sind beispielsweise Kratzer im Lack oder ist ein Außenspiegel abgerissen, haftet nicht automatisch der Waschanlagenbetreiber“, so die Juristin. „Er ist nur für Schäden verantwortlich, die nachweislich durch den Waschvorgang entstanden sind.“ Betreiber sind dazu verpflichtet, das Risiko für Beschädigungen so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, sie müssen dafür sorgen, dass alle Sicherheitsstandards eingehalten werden und die Technik auf dem neusten Stand ist. Außerdem müssen sie ihre Kunden über die Benutzung der Anlage und eventuelle Gefahren informieren. „Details zur Haftung legen meist die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers fest“, erläutert Brandl. „Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind Klauseln zu Haftungsausschlüssen, nach denen Betreiber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften, jedoch unwirksam.“
Damit ein Schaden gar nicht erst entsteht, sollten sich Autofahrer an die Betriebsanleitung der Waschanlage halten. Das kann zum Beispiel heißen: Außenspiegel einklappen, Antennen abmontieren, Handbremse anziehen oder eine Schutzhülle über den Heckscheibenwischer stülpen. Beachten Autofahrer entsprechende Hinweise nicht, muss der Waschanlagenbetreiber im Schadensfall nicht haften. „Die Bedienungsanleitung des Fahrzeugs kann ebenfalls Hinweise zur Benutzung einer Waschanlage enthalten“, so Brandl. Vor der Fahrt in die Waschanlage empfiehlt sie zudem zu prüfen, ob Tankklappe und Fenster verschlossen sind.
Haben Autofahrer alle Hinweise berücksichtigt, aber trotzdem einen Kratzer im Lack, müssen sie nachweisen, dass der Betreiber der Waschanlage dafür verantwortlich ist. „Das ist meist schwierig. Daher sind Rechtsstreitigkeiten um Haftungsfragen nicht ohne Risiko“, so die Juristin. Autofahrer sollten ihr Fahrzeug direkt nach dem Waschgang kontrollieren und bei Schäden umgehend einen Mitarbeiter informieren und sich diese schriftlich bestätigen lassen. „Um zu beweisen, dass ein Schaden durch die Anlage entstanden ist, ist es hilfreich, den Zustand des Wagens vor dem Waschen mit Fotos zu dokumentieren“, rät Brandl. Auch wenn der Kunde bewiesen hat, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist, kann der Betreiber eine Haftung vermeiden, wenn er beweist, dass er die Waschanlage fachgerecht gewartet und regelmäßig kontrolliert hat – das ist allerdings oft nicht einfach. Aber nicht nur für Autos sind Waschanlagen und -boxen ein Risiko. Wasser und Reinigungsmittel machen den Boden rutschig und sorgen schneller als gedacht für einen Sturz. Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass Waschanlagenbetreiber nicht haftbar gemacht werden können, wenn ein Kunde in einer Anlage oder einer Box ausrutscht. „Das Risiko der Rutschgefahr müssen Autofahrer bei der Benutzung einer Waschanlage aufgrund ihrer Lebenserfahrung einkalkulieren“, erläutert die Juristin. „Um nicht zu stürzen, gilt daher: vorsichtig sein.“