Brutto verdient ein Gifhorner Landrat in B7 aktuell 11.648,93 Euro. Die Besoldung richtet sich nach der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung. Der Landrat des Landkreises Gifhorn wird der Besoldungsgruppe B7 zugeordnet.
Diese Besoldungsgruppe ergibt sich aus der Zahl der Einwohner eines Landkreises. Selbst wenn der derzeit rund 176.000 Einwohner zählende Landkreis noch kräftig wachsen würde, dürfte es eine Weile dauern, bis der Gifhorner Landrat in die nächsthöhere Besoldungsgruppe rutscht. Die Besoldungsgruppe B7 greift für Landkreise mit 150.000 bis 300.000 Einwohnern.
Zum Brutto-Gehalt kommen gegebenenfalls weitere Einkünfte. Unter anderem ist ein Familienzuschlag möglich, der sich je nach Anzahl der Kinder berechnet. Auch eine Aufwandsentschädigung kann als monatlicher Festbetrag gewährt werden, sie beträgt derzeit laut Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung 372 Euro.
Den Gifhorner Landräten wird ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Eine eigene Richtlinie dafür hat der Landkreis Gifhorn nicht. Den Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Richtlinie die Landes Niedersachsen anzuwenden – wie es vom Landkreis Gifhorn getan wird.
Laut der Richtlinie des Landes ist grundsätzlich ein Kraftfahrzeug der „oberen Mittelklasse“ vorgesehen, heißt es dazu auf AZ-Anfrage vom Landkreis. Bis zum 31. Dezember 2026 wird bei einer Beschaffung von Kraftfahrzeugen mit einem ausschließlich elektrischen Antrieb (BEV) auch ein Kraftfahrzeug außerhalb der Fahrzeugsegmente „Oberklasse“ oder „obere Mittelklasse“ als unbedingt erforderliche Ausführung anerkannt.
Aktuell wird das Landratsbüro nicht genutzt. Es ist in dunklen Braun-Tönen gehalten. Ein großer Schreibtisch, ein Besprechungstisch mit einem halben Dutzend Stühlen sowie eine Sitzecke mit Sofas und Couchtisch stehen in dem Raum. In einer Fensternische stehen drei Fahnen: für Europa, Deutschland und den Landkreis Gifhorn. Die meisten Bilder sind derzeit abgehängt und stehen auf dem Boden, an die Wand gelehnt. Vor der Tür steht aktuell ein kleines Bild von Tobias Heilmann mit Trauerflor.
Die Amtszeit des neu zu wählenden Landrates beziehungsweise der neu zu wählenden Landrätin beträgt gemäß Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz acht Jahre. Sie beginnt ab Annahme der Wahl.
Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz. Danach kann gewählt werden, wer
■ am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist.
■ wählbar ist - also Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der EU ist.
■ nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
■ die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.
Fachliche Qualifikationen sind nicht zwingend vorgegeben.
Mit Stand 18. September sind beim Landkreis Gifhorn 1.002 Mitarbeitende zuzüglich 40 Auszubildende/Praktikanten beschäftigt.
Kandidierende müssen am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt sein.
Der Landrat/die Landrätin ist Mitglied des Kreistages und hat den Vorsitz im Kreisausschuss. Er/sie leitet die Sitzungen des Kreisausschusses und führt dessen Beschlüsse aus. Der Landrat/die Landrätin ist zudem direkt gewählter Hauptverwaltungsbeamter/-beamtin des Landkreises und Leiter/Leiterin der Kreisverwaltung.
Die Landrätin oder der Landrat leitet die Kreisverwaltung, repräsentiert den Landkreis, vertritt den Landkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, ist Mitglied des Kreistages und führt den Vorsitz im Kreisausschuss.