Ändert sich die Nutzungsart der Garage, wird sie etwa hauptsächlich als Lager verwendet und nicht als Stellplatz, kann eine Genehmigung dafür erforderlich werden. Wer allerdings nur ein paar einzelne Gegenstände lagert, ohne den Stellplatz zu blockieren, braucht in der Regel keine Genehmigung.
Bei Wohnungen mit einem dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz sieht es ähnlich aus. Die individuellen Stellplätze dürfen nicht regelmäßig als Lagerfläche genutzt werden. Schränke, Regale und große Boxen auf der Fläche verstoßen ebenso gegen die Nutzungsbedingungen eines Stellplatzes und können zusätzlich brandschutzrechtliche Bedenken aufwerfen.
Eine Eigentümergemeinschaft dürfte bei Verstößen erst einmal die Unterlassung beantragen, und bei anhaltendem Fehlverhalten Ordnungsmittel verhängen. Der IVD weist auch hier auf ein Urteil hin, in dem Fall vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Az.: 980a C 10/23 WEG). (dpa)