Reisemangel?
Entscheidend ist
die Hotelbeschreibung
Ob eine kostenpflichtige Klimaanlage einen Reisemangel darstellt, „kommt darauf an, was der Reiseveranstalter im Reisevertrag zugesichert hat“, erklärt der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Paul Degott. Die Ausstattung der Zimmer wird in der Reiseausschreibung meist detailliert angegeben – zum Beispiel, ob es TV, Kühlschrank und einen Balkon gibt.
Fehlt dort jeder Hinweis auf eine Klimaanlage, haben Urlauberinnen und Urlauber grundsätzlich keinen Anspruch darauf – unabhängig davon, ob es sich um eine Pauschalreise oder einen individuell gebuchten Urlaub handelt.
„Wenn dort keine Klimaanlage zugesichert ist, kann vertraglich eine Klimaanlage auch nicht erwartet werden“, so der Rechtsanwalt. Bietet das Hotel sie dennoch gegen Gebühr an, gilt sie als zusätzliche Leistung. Dann müssen Reisende den Aufpreis in der Regel akzeptieren, um im Zimmer erträgliche Temperaturen zu haben.
Ganz unbedeutend ist das Urlaubsziel allerdings nicht. So kam das Amtsgericht Hamburg-Altona 2002 zu dem Ergebnis, dass in einem Vier-Sterne-Hotel in Ägypten eine Klimaanlage zum üblichen Standard gehört – auch wenn sie in der Reisebeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wurde.
Solche Entscheidungen bleiben allerdings Einzelfälle. Eine allgemeine Regel, wonach Hotels in heißen Ländern immer kostenlos klimatisierte Zimmer anbieten müssen, gibt es nicht.
Urlauber können
Widerspruch einlegen
Ist die Klimaanlage dagegen ausdrücklich Bestandteil der Reisebeschreibung, darf für deren Nutzung auch keine Gebühr verlangt werden, sagt Degott. Im Zweifel sollten Urlauberinnen und Urlauber den Betrag vor Ort zunächst zahlen – und den Veranstalter informieren.
Der Experte rät: „Ich würde empfehlen, die Gebühr unter Widerspruch und der Ankündigung einer Rückforderung zunächst einmal zu zahlen und sie nach der Rückkehr vom Reiseveranstalter zurückzuverlangen.“Wann liegt ein
Reisemangel vor?
„Eine fehlende, nicht funktionierende oder ausgeschaltete Klimaanlage wird von den Gerichten höchst unterschiedlich beurteilt“, erklärt Degott. Teilweise müsse der oder die Reisende nachweisen, dass die Temperaturen im Zimmer durch die fehlende Klimaanlage unzumutbar geworden sind.
Steht allerdings fest, dass eine vertraglich zugesicherte Klimaanlage während des Aufenthalts nicht nutzbar war, liegt ein Reisemangel vor. In der Rechtsprechung wurde dafür bereits eine Minderung von 10 Prozent des gesamten Reisepreises anerkannt.
Weitere Informationen unter: www.reisereporter.de/
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