Bei Bier und gefüllten Pralinen mit Eierlikör ist beim Einkaufen klar: Darin steckt Alkohol. Doch auch Aufbackbrötchen, fertiger Pizzateig, Marzipan oder die Brötchen für Hotdogs enthalten manchmal geringe Mengen an Alkohol – was viele Kunden, die darauf achten wollen, aber durchaus überrascht. Dabei findet es sich in den verpflichtenden Angaben der Zutaten, die jedoch nur klein gedruckt auf den Packungen stehen. Die Verbraucherzentralen fordern deshalb auffälligere Hinweise.
„Verbraucherbeschwerden zeigen, dass viele Menschen die Angabe von Alkohol in der Zutatenliste übersehen“, sagte Stephanie Wetzel, Koordinatorin des Projekts Lebensmittelklarheit beim Bundesverband der Verbraucherzentralen. „Für Kinder und Menschen, die bewusst auf Alkohol verzichten, ist das ein Problem.“ Alkoholhaltige Lebensmittel sollten deshalb mit einem deutlichen Hinweis versehen werden, fordert sie. „Auch bei unverpackten Lebensmitteln und Speisen im Restaurant, die keine Zutatenliste tragen, sollte Alkohol verpflichtend gekennzeichnet werden.“
„Versteckter“ Alkohol finde sich besonders häufig in Süßigkeiten, Desserts und Fertiggerichten, sagte die Verbraucherschützerin. Salatdressings, Feinkostsalate und Konfitüren enthielten gelegentlich ebenfalls Alkohol. In den Zutatenlisten lauten Bezeichnungen teils auch „Ethanol“ oder „Ethylalkohol“, wie es auf dem Portal Lebensmittelklarheit heißt.
Der Verband Deutscher Großbäckereien erläuterte, teilweise entstehe Alkohol im Teig selbst durch den Gärprozess. Die Stärke im Getreide liefere Zucker, den Hefe in Kohlendioxid und Alkohol umwandele. Das Kohlendioxid sorge dann dafür, dass Brot Volumen erhalte und nicht als gebackener Teigklumpen aus dem Ofen komme. Der Alkohol sei unter anderem zuständig für die Aromabildung und für eine gute Kruste. Die messbare Menge sei minimal, und die Waren seien zum Aufbacken bestimmt. Die Kennzeichnung in der Zutatenliste sei ausreichend, betonte der Verband.
In der Bundesregierung gibt es derzeit keine Pläne für neue Packungshinweise. Das Ernährungsministerium erklärte, das auf EU-Ebene geregelte Kennzeichnungsrecht sehe verpflichtende Vorgaben wie Warnhinweise derzeit nicht vor. Das Vorschlagsrecht für Änderungen liege bei der EU-Kommission. Das Ministerium begrüße einen EU-weit harmonisierten Ansatz einer Kennzeichnung zur Vorsorge eines missbräuchlichen Alkoholkonsums. Man werde sich konstruktiv in mögliche Beratungen einbringen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung erläuterte, es sei davon auszugehen, dass Ethanol aus natürlichen Gärungsprozessen nicht kritisch im Hinblick auf rauschauslösende oder toxische Wirkungen sei – auch bei Verzehr größerer Mengen und durch „empfindliche Untergruppen“ in der Bevölkerung. Bei Aufbackbrötchen könne davon ausgegangen werden, dass die Erhitzung beim Aufbacken zu einer deutlichen Reduktion eventuell vorhandener Ethanolgehalte führe.
Das Bundesernährungsministerium wies darauf hin, dass auch in Fruchtsäften und Kefir geringe Mengen natürlichen Alkohols feststellbar seien, was geschmacklich meist nicht zu bemerken sei. Negative Auswirkungen der geringen Mengen seien nach Einschätzung des bundeseigenen Max-Rubner-Forschungsinstituts nicht bekannt.