Seinen Ursprung hat das Problem im Jahr 2022. Damals kam Tetine Niyibizi nach der Flucht aus ihrem Heimatland zuerst in Kroatien an, wo sie registriert wurde. Für die 39-Jährige war es nur ein Durchreiseland, für sie ging es weiter nach Deutschland. In Peine fand die ausgebildete Pflegekraft eine neue Arbeitsstelle. Doch nach Regeln der sogenannten Dublin-Verordnung drohte Niyibizi eine sofortige Abschiebung nach Kroatien, da das Land juristisch für die Frau zuständig ist. Dies hätte nicht bedeutet, dass die 39-Jährige sofort zurück nach Burundi geschickt worden wäre – aber ihre neue Heimat in Peine, wo sie Fuß gefasst hat, hätte sie hinter sich lassen müssen.
Zu der möglichen Abschiebung äußert sich Michael Glawion: „Dazu können wir nun sagen, dass das Asylverfahren für die Betroffene jetzt in Deutschland durchgeführt wird.“ Zwar sei eine Abschiebung dadurch nicht mehr akut, doch „wir wissen noch nicht, ob Frau Niyibizi langfristig in Deutschland bleiben darf - das ergibt erst die Prüfung“, sagt der Superintendent. Die 39-Jährige strebt laut Glawions Aussage eine Ausbildung zur Pflegefachkraft an. „Wir freuen uns mit Frau Niyibizi, dass sie das Weihnachtsfest mit den Menschen, die ihr nahestehen, in Peine feiern kann.“
Für den Verbleib Niyibizis hatten sich zahlreiche Menschen aus Peine eingesetzt. So stellten zum Beispiel Politiker Kontakt zum niedersächsischen Innenministerium her, eine Härtefallprüfung führte jedoch nicht zu dem erhofften Ergebnis. Nach PAZ-Informationen erhielt die 39-Jährige in einer der Peiner Kirchengemeinden Kirchenasyl. Dabei handelt es sich nicht um ein gesetzlich verankertes Recht, sondern eine humanitäre Tradition, die es in Deutschland seit Hunderten von Jahren gibt.
Von Abschiebung bedrohte Menschen können in kirchlichen Räumen vorübergehend Schutz bekommen. Tetine Niyibizi bekam ein offenes Asyl, konnte die Kirchenräume also verlassen, ohne befürchten zu müssen, von Behörden in Gewahrsam genommen zu werden. Diese wussten auch von Niyibizis Aufenthaltsort, der der Öffentlichkeit hingegen nicht mitgeteilt wurde. Letzteres dient nach Angaben des Kirchenkreises dem Schutz der Betroffenen.
Bei sogenannten Dublin-Fällen wie dem von Niyibizi bedeutet das Kirchenasyl, dass die reguläre Sechs-Monats-Überstellungsfrist für die Abschiebung in den zuständigen EU-Staat weiterläuft. Bei dieser Frist handelt es sich um die Zeit, die ein Land hat, um eine Person, für die das Asylverfahren eigentlich in einem anderen EU-Staat laufen müsste, dorthin zurückzuschicken, bevor das Land selbst für das Verfahren zuständig wird.
Nach Fristablauf kann Deutschland die Zuständigkeit für das Asylverfahren also übernehmen, und es wird neu bewertet – so wie es jetzt laut Glawion im Fall Niyibizi geschieht.