Sie wandte ein, dass für eine Veräußerung des Grundstücks keine ausreichenden Gründe bestünden. Der Nachlasspfleger wollte das Grundstück samt renovierungsbedürftigem Zweifamilienhaus verkaufen, weil er überzeugt war, damit ein lukratives Geschäft für die Erben einzufädeln - und Schaden vom Nachlass abzuwenden. Seiner Darstellung nach konnten die mit der Immobilie generierten Mieteinnahmen nicht einmal deren laufende Kosten decken. Der Verkaufserlös lag hingegen bei 230.000 Euro, obwohl die Immobilie laut Gutachten nur rund 176.000 Euro wert sein sollte.
Trotzdem nicht in Ordnung befand später auch das OLG. Ihm zufolge hätte das Nachlassgericht die Genehmigung zum Verkauf nicht erteilen dürfen, weil dieser dem maßgeblichen Interesse aller Erben widersprach. Weil Sicherung und Erhalt eines Nachlasses Vorrang vor der Vermehrung haben, benötige es für die Zulässigkeit einer Grundstücksveräußerung besondere sachliche Gründe. Diese sah das Gericht hier nicht als gegeben.
Weil der bauliche Zustand der Immobilie als befriedigend beurteilt wurde, konnte das Gericht keine aktuell drohende Wertminderung feststellen, die einen Verkauf hätte rechtfertigen können. Auch die Unverhältnismäßigkeit laufender Kosten konnte das Gericht nicht erkennen. Selbst dass der Verkaufspreis den Verkehrswert übersteigt, sei nicht ausschlaggebend. Immerhin stehe so der Zuwachs von Barvermögen dem Verlust von Grundstückseigentum, einem besonders bestandskräftigen Wert, gegenüber.
Auf den Beschluss des OLG Saarbrücken verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins. (DPA)