In dem konkreten Fall stritt eine Kölner Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Wohnungseigentümern über mehrere Bienenkästen auf einem Balkon. Die Gemeinschaft verlangte sowohl die Unterlassung der Bienenhaltung als auch die Entfernung eines Schildes mit der Aufschrift „Honig aus eigener Imkerei“ an der zugehörigen Wohnungseingangstür.
Auch bauliche Veränderung ohne Beschluss unzulässigDas Landgericht Köln bestätigte das Verbot der Bienenhaltung in zweiter Instanz. Es sah in der Haltung der Bienenvölker auf dem Balkon der WEG eine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer gegeben. Ihnen entstünden durch das Überschreiten der Grenzen zulässiger Wohnnutzung des Eigentümers erhebliche Nachteile.
Zudem müsse auch das Schild an der Wohnungseingangtür entfernt werden. Der Grund: Dabei handele es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die ebenfalls ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich gewesen wäre. (dpa)