Aufwärtstrend sind Balkonkraftwerke. Speziell diese kleinen Photovoltaik (PV)-Anlagen am Balkon werden durch das in Kraft getretene Solarpaket 1 deutlich attraktiver. Auch für Vermieter bzw. Mieter in Mehrfamilienhäusern wurden bürokratische Hürden abgebaut, um die Nutzung von PV-Anlagen zu fördern. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) fasst alle diesjährigen Neuerungen und Vorteile von PV-Anlagen für Verbraucher zusammen.
Das Solarpaket 1 sieht vor, dass Bewohner von Mehrfamilienhäusern den günstigeren Solarstrom direkt vom Dach, der Garage oder von Batteriespeichern nutzen können. Der Umweg über das Einspeisen des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz entfällt. Die technischen Anforderungen für Vermieter werden vereinfacht, indem mehrere Anlagen zusammengeschlossen werden dürfen. Zudem werden PV-Anlagen für die Stromversorgung von Mietern jetzt auf Gewerbegebäuden oder Nebenanlagen wie Garagen gefördert, sofern der dort erzeugte Strom unmittelbar verbraucht und nicht ins Netz eingespeist wird. Für Mieter soll ein preiswerter Ergänzungstarif für Strom, der zusätzlich zum PV-Strom notwendig ist, erhältlich sein. Im Gespräch ist noch, dass Mieter künftig ohne Erlaubnis des Vermieters Balkonkraftwerke in ihrer Wohneinheit anbringen dürfen.
Übergangsweise dürfen ab sofort neue Balkonanlagen mit einem analogen Ferraris-Zähler, der in vielen Einfamilienhäusern verbaut wurde, benutzt werden. Dieser läuft rückwärts, wenn Strom ins Netz eingespeist wird. Damit reduziert sich die verbrauchte Strommenge vom Netzanbieter und senkt die Stromkosten. Der Austausch gegen einen digitalen Zweirichtungszähler ist bis 2032 nicht mehr Pflicht. Somit wurde die Hürde für viele Haushalte gesenkt, eine Balkon-PV-Anlage anzuschaffen und die Rentabilität erhöht. Und auch der Anschluss über einen einfachen Schukostecker soll für die Einspeisung von Strom einer Balkonsolaranlage ausreichen. Mit dem Betrieb über die vorhandenen Steckdosen wird die Montage deutlich erleichtert und die Betreiber sparen sich die Kosten der Installation einer speziellen Wielandsteckdose durch einen Fachbetrieb.
Die Einspeiseleistung von Solaranlagen am Balkon war in Deutschland auf 600 Watt beschränkt. Durch das Solarpaket 1 wurde das Einspeiselimit auf 800 Watt, wie in den Niederlanden, angehoben. Dies bietet bei der Neuanschaffung den Vorteil, dass die Stromrechnung bei der Verwendung eines Ferraris-Zählers weiter fällt, wenn im Haushalt vorübergehend keine Strom verbrauchenden Geräte laufen. Betreiber mit digitalen Geräten können derzeit davon nur profitieren, wenn sie den nicht genutzten Strom in einem Stromspeicher zwischenspeichern. Andernfalls geht er kostenlos ins öffentliche Netz. Die maximale Solarleistung der Balkonsolaranlage wurde auf 2 KW angehoben.
Weiterhin wurde für Endverbraucher die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vereinfacht. Statt wie bisher 20 sind nur mehr fünf Angaben bei der Anmeldung notwendig. Neben dem Standort werden das Datum der Inbetriebnahme, die Gesamtleistung der Module, die Wechselrichterleistung und die Stromzählernummer abgefragt. Zusätzlich ist die Anmeldepflicht für die Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen. Dies übernimmt jetzt die Bundesnetzagentur automatisch. Übrigens, wer sein Balkonkraftwerk nicht anmeldet, muss mit einer Strafe von bis zu zehn Euro monatlich pro Kilowatt installierter Solarleistung rechnen. Bei zwei Modulen mit insgesamt 840 Watt beispielsweise macht das pro Monat 8,40 Euro an Strafe aus.
Bereits seit letztem Jahr gibt es von der Bundesregierung steuerliche Anreize bei Anschaffung und Betrieb von PV-Anlagen für Privatverbraucher. So ist für den Kauf und die Lieferung von PV-Anlagen, Stromspeichern und Komponenten zur Nachrüstung oder Austausch von Endabnehmern keine Mehrwertsteuer mehr zu zahlen.
Wird der Strom nicht ausschließlich selbst genutzt, sondern gegen eine Gebühr ins Stromnetz eingespeist, kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Dadurch entfallen die Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung. Balkonkraftwerke waren grundsätzlich davon befreit. Und für die Inanspruchnahme eines Lohnsteuerhilfevereins für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ist die PV-Anlage am Dach nicht mehr wie zuvor hinderlich.
Da die Einspeisevergütung von selbst erzeugtem Strom mit PV-Anlagen bis zu einer gewissen Maximalleistung von der Einkommensteuer befreit ist, muss sie in der Steuererklärung nicht mehr eingetragen werden. Die aufwendige Ermittlung von Einnahmen, Ausgaben und Gewinn ist entfallen. Dies gilt für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Garagen bis zu einer Leistung von 30 kWp.
Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden darf die Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohneinheit überschreiten. Beim Betrieb von mehreren PV-Anlagen dürfen insgesamt nicht mehr 100 kWp produziert werden. Dies ist von Vermietern zu beachten.