„Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um Verwarn- oder Bußgelder der Stadt Salzgitter, sondern um private Vertragsstrafen, auf dessen Höhe die Stadt keinen Einfluss hat“, heißt es aus dem Rathaus. „Es gelten dabei die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.“ Die Einführung einer Bewirtschaftung privater Kundenparkplätze sei weder anzeige- noch genehmigungspflichtig. Für die Übermittlung der Halterdaten durch die zuständige Behörde gelten die gesetzlichen Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes.
Sollten Bürger oder Bürgerinnen die Rechtmäßigkeit einer solchen Vertragsstrafe in Frage stellen, „sollten sich diese mit dem Parkplatzbetreiber oder dem beauftragten Dienstleister in Verbindung setzen oder müssen privatrechtlich gegen die Forderung vorgehen“, teilt die Stadt mit.