33-Jähriger für Versand intimer Fotos verurteilt
Amtsgericht Gifhorn verhängt Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro gegen den Angeklagten

Intime Fotos verschickt: Weil er das gegen den Willen der Freundin getan hat, hat das Gifhorner Amtsgericht einen 33-jährigen Mann verurteilt.Foto: Silas Stein
Gifhorn. Bei einem Streit kann ein zu großer Vertrauensvorschuss böse Folgen haben. Dies zeigt der Fall eines 33-Jährigen, der sich jetzt am Amtsgericht Gifhorn verantworten musste. Der Bürgergeldempfänger, der ohne Verteidiger im Gerichtssaal erschien, soll sich der Erpressung und dem Verbreiten intimer Fotos seiner damaligen Freundin schuldig gemacht haben. Eine solche Tat stellt eine Verletzung des „höchstpersönlichen Lebensraumes“ und der Persönlichkeitsrechte dar.

Dem 33-Jährigen wurde vorgeworfen, eine ehemalige Freundin zwischen dem 15. Februar und 5. März mit intimen Fotos erpresst zu haben. Er habe sie damit nach der Trennung dazu bringen wollen, zu ihm zurückzukehren, so die Staatsanwältin. Dies stelle eine versuchte Nötigung dar. Die Frau widersetzte sich, woraufhin der 33-Jährige die Fotos an mehrere Personen geschickt haben soll. „Das könnte das Ansehen seiner ehemaligen Freundin in deren stark religiös geprägter Familie massiv verletzen“, betonte die Staatsanwältin.

Der Angeklagte räumte die Tat im Laufe der 30-minütigen Gerichtsverhandlung weitgehend ein. Seine damalige Freundin habe während der Beziehung ein Doppelleben geführt und gleichzeitig noch eine Beziehung mit einem anderen Mann gehabt, den sie später heiratete. Das habe ihn verletzt, sagte der Angeklagte. Darum habe er später die persönlichen Fotos von ihr versendet.

Der 33-Jährige bestand aber darauf, die Bilder nur an die Cousine seiner ehemaligen Freundin geschickt zu haben. Diese Behauptung widerlegte der Richter mit den vorliegenden Beweisen aus der Analyse des Handys des Angeklagten. „Die Beweise zeigen deutlich, dass die Bilder an mehrere Personen geschickt wurden“, sagte der Richter. Der 33-Jährige widersprach dann allerdings deutlich dem zweiten Tatvorwurf der Nötigung. Er habe nicht versucht, seine ehemalige Freundin zu einer erneuten Beziehung zu drängen. Die Anklage der versuchten Nötigung, die eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann, wurde jedoch ohnehin fallengelassen. Begründung: Der Richter sah den Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensraumes und der Persönlichkeitsrechte als schwerwiegender an. Diese Tat sei „ein erheblicher Vertrauensbruch“ so der Richter.

Die Staatsanwältin beantragte daraufhin für das Versenden der intimen Fotos ein Strafmaß von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro und den Einzug des Mobiltelefons. Der Richter folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Zusätzlich muss der Angeklagte die Verfahrenskosten tragen. Das Urteil ist rechtskräftig, da der Angeklagte noch im Gerichtssaal darauf verzichtete, Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen.

Für eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs droht nach Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Bestraft wird jedoch nicht nur, wer unbefugt beispielsweise Nacktaufnahmen von einer anderen Person erstellt, sondern auch, wer eine solche Aufnahme mit Genehmigung der anderen Person erstellt oder von dieser erhält, aber ohne deren Genehmigung an Dritte weiterleitet. Die genaue Höhe der Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab - beispielsweise der Schwere der Tat und der finanziellen Situation des Täters.

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