Laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft soll ein 33-Jähriger seiner 31-jährigen Noch-Ehefrau am 14. März vergangenen Jahres mit der flachen Hand auf die rechte Brust geschlagen haben. Der Angeklagte legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, sodass es zur Verhandlung vor Gericht kam. Der 33-Jährige bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
Er schilderte folgenden Sachverhalt: Das Ehepaar sei zu jener Zeit schon getrennt gewesen, habe aber noch als Wohngemeinschaft gemeinsam in einer Wohnung in Fallersleben gelebt. Mit seiner Noch-Ehefrau habe es Streit um gewaschene Wäsche gegeben. Sie habe ihm die Wäsche vor seine Zimmertür geworfen. Er habe die Wäsche zurückgeschmissen. Die 31-Jährige habe sie dann in einen Müllsack geworfen.
„Ich wollte die Wäsche da wieder herausholen. Da hat sie sich mir in den Weg gestellt“, berichtete der Angeklagte. „Ich habe sie leicht zur Seite geschoben, nur, um an meine Klamotten zu kommen. Mehr war da nicht.“ Die 31-Jährige habe die Polizei gerufen. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, in Wolfsburg bei Verwandten oder Freunden unterzukommen, habe seine Frau für einige Tage die gemeinsame Wohnung verlassen.
Die 31-Jährige schilderte, dass sie dem 33-Jährigen die Wäsche vor die Tür gelegt hätte und ihn gefragt habe, ob die Sachen weg könnten. Als er dies bejaht habe, habe sie sie in den Müllsack geworfen. Daraufhin sei er von der Seite gekommen und habe ihr mit der Faust auf die linke Brust geschlagen. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass es zu Handgreiflichkeiten seitens ihres Noch-Ehemanns gekommen sei. Am Tag nach der Tat sei sie zum Arzt gegangen und habe sich von diesem ein Attest geholt, schilderte die 31-Jährige.
Das Attest wurde vor Gericht verlesen. Der Verteidiger stellte fest, dass dieses nur die Schilderungen der Zeugin wiedergebe und keine eigenen Eindrücke oder Diagnosen des Arztes darauf vermerkt seien. Zudem konfrontierte er die 31-Jährigen mit Widersprüchen in ihren Aussagen. Bei der Polizei habe sie von der rechten Brust und einem Schlag mit der flachen Hand gesprochen, nun berichte sie von einem Faustschlag auf der linken Seite. Es sei möglich, dass sie die Seiten verwechselt habe, sagte die 31-Jährige. Sie habe eine Rechts-Links-Schwäche.
Die Staatsanwältin sah den Vorwurf der Körperverletzung als bestätigt an und forderte eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro gegen den Angeklagten. Ihrer Ansicht nach seien die Angaben der Zeugin glaubhaft gewesen. Die Beweisaufnahme habe die Vorwürfe bestätigt.
Der Verteidiger sah eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation als gegeben an. Er habe begründete Zweifel an dem, was die 31-Jährige gesagt habe. Obwohl die Frau angegeben habe, an der Stelle, an der sie geschlagen worden sei, eine Rötung gehabt zu haben, habe der Arzt keinerlei Rötung attestiert. Seiner Ansicht nach habe sich die 31-Jährige in den Fall hineingesteigert und sich in Widersprüchen vertieft. Im Zweifel für den Angeklagten forderte er einen Freispruch für seinen Mandanten.
Auch der Richter kam zu dem Urteil, den Angeklagten freizusprechen. „Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gibt es erhöhte Anforderungen“, begründete er. Wenn es an mehreren Punkten Zweifel an der Konstanz einer Aussage gebe, dürfe man darauf keine Verurteilung stützen. „Das heißt nicht, dass die Zeugin nicht die Wahrheit gesagt hat, aber es bleiben zu viele Zweifel.“