Keine Geldwäsche: Gericht
spricht Wolfsburger frei
Beim Aufklären des Falls gingen Ermittler einigen Ansätzen nicht nach

Wegen des Tatvorwurfs der Geldwäsche stand ein 29-Jähriger vor Gericht.Foto: IMAGO/imagebroker
Wolfsburg. War ein 29-jähriger Wolfsburger in zwei Straftaten der Geldwäsche verstrickt oder hat er sich nichts zu Schulden kommen lassen? Auf diese Fragen sollte eine Gerichtsverhandlung Antworten liefern, denn gegen zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagte Einspruch eingelegt.

Das Verfahren lieferte jedoch keine klaren Antworten, offenbarte aber stattdessen, dass die Arbeit der Ermittlungsbehörden hätte besser laufen können. Aber von vorne: Auf dem Konto des Angeklagten gingen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Juni 2023 Geldbeträge von rund 1.735 Euro und 1.625 Euro ein. Dieses Geld stamme aus Betrugstaten, so die Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte soll unbekannten Hintermännern seine Kontodaten zur Verfügung gestellt haben, damit auf sein Konto Geld überwiesen werden konnte. Nach dem Geldeingang habe er einen Großteil des Geldes abheben und an die Unbekannten weiterleiten sollen. Einen Teil habe er behalten können. An zwei verschiedenen Geldautomaten, die weit außerhalb von Wolfsburg liegen, soll er zweimal jeweils 1.000 Euro abgehoben haben.

Der Angeklagte machte von seinem Recht, zu schweigen, Gebrauch und äußerte sich nicht zu den Vorwürfen. Seine Verteidigerin wurde dafür umso deutlicher: „Ich habe selten ein Verfahren gesehen, wo so desolat ermittelt worden ist“, sagte sie. Es hätte zahlreiche Ermittlungsansätze gegeben, denen nicht nachgegangen worden sei, sagte sie.

So habe beispielsweise niemand bei der Bank nachgefragt, ob es eine Kameraüberwachung Aufnahmen von demjenigen liefern könne, der die Geldbeträge abgehoben habe. Auffällig sei zudem, dass nur zu dieser Zeit Abbuchungen von Einkäufen von dem Konto getätigt wurden. Dies sei sonst nie der Fall. Abbuchungen von dem Konto seien in der übrigen Zeit ausschließlich für andere Zwecke vorgenommen worden.

Deutlich wurde zudem, dass es auch bei der Bank, bei dem der Angeklagte das Konto besitzt, zu internen Pannen gekommen ist. Ein 41-jähriger Kundenberater berichtete, dass er von der zuständigen internen Abteilung seines Unternehmens mitgeteilt bekommen habe, dass er dem Kunden das Konto kündigen soll. Als der 29-Jährige anschließend zum Gespräch in der Bank war, habe er laut des 41-Jährigen „nicht komplett überrascht“ gewirkt. Eher habe er den Anschein erweckt, dass er überrascht gewesen sei, so schnell von der Bank kontaktiert zu werden.

Letztlich besteht das Konto des Angeklagten bei der Bank heute noch, da es zu Missverständnissen zwischen dem Kundenberater und der zuständigen Abteilung bezüglich der Kündigung gekommen war.

Eine 28-jährige Polizistin, die vor Gericht aussagte, war nicht von Anfang an in den Fall involviert, sondern hat ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt bearbeitet. Auf die Frage der Verteidigerin nach einem Anfordern der Videoüberwachung, sagte sie, dass zu dem Zeitpunkt, als sie den Fall übernommen habe, bereits zu viel Zeit vergangen sei, so dass Kameraaufnahmen erfahrungsgemäß nach dieser Zeit nicht mehr vorhanden seien.

Der Richter verlas den Sachverhalt des Betrugs, der Hintergrund dieses Falls ist. Dabei sei ein 77-jähriger Stuttgarter von Unbekannten per Kurznachricht kontaktiert worden, die sich als sein Sohn ausgegeben hätten. Diese hätten ihn aufgefordert, einen Messengerdienst zu nutzen und ihn über diesen aufgefordert, die Summen von 1.735 Euro und 1.625 Euro zu überweisen. Über das Online-Portal seiner Bank habe er dies getan. Auch einen weiteren Betrag von 1.625 Euro hätte er noch überweisen sollen. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Konto aber schon durch seine Bank gesperrt gewesen. Durch einen Anruf bei seinem tatsächlichen Sohn sei der Betrug schließlich aufgeflogen. Die Täter dieses Betrugs konnten durch die Behörden nicht ermittelt werden.

Der Staatsanwalt sah die Tat als erwiesen an und forderte, den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro zu verurteilen. Die Verteidigerin entgegnete dem Staatsanwalt, dass sein Plädoyer vor Vermutungen strotzen würde. Der Staatsanwalt müsse ihrem Mandanten die Schuld beweisen und nicht umgekehrt, er seine Unschuld, sagte sie. Sie forderte, ihren Mandanten freizusprechen.

Auch der Richter entschied auf Freispruch. „Der Staat hat dem Angeklagten nachzuweisen, dass er etwas getan hat“, sagte er in seiner Urteilsbegründung. „Ich kann Ihnen hier nichts nachweisen.“ Er habe Vermutungen, diese würden jedoch für eine Verurteilung nicht ausreichen. „Es gab Ermittlungsansätze, die bestanden hätten, die man hätte wahrnehmen können“, fügte er hinzu. Doch dies sei nicht geschehen. Daher würden zu viele Zweifel bestehen, um den Angeklagten zu verurteilen.

Druckansicht